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Der betriebliche Katastrophenschutz
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Haben Sie Ihren Zahlungsweg mit dem Ziel längerer Zahlungslaufzeiten oder besserer Disponierbarkeit verändert?

Erläuterung:
Hierher gehört vor allem der Übergang von Scheck auf Überweisung oder Wechsel, von Überweisung auf Wechsel, die Streichung von Abbuchungsaufträgen usw.

Nicht hierher gehört, wenn dies gute Gründe hat. Im IB2S-Modell werden z.B. Beiträge im Zuge der Gehaltsabrechnung überwiesen. In diesem Fall hat die Verweigerung des Abbuchungsauftrages natürlich keine Bedeutung, sondern ist eine reine Rationalisierungsmaßnahme.

Sind Sie auf Wechselprolongationen oder sonstige Limitverlängerungen angewiesen?

Erläuterung:
Hierher gehören alle Formen von Zahlungszielverlängerungen, die mit den Gläubigern vereinbart wurden.

Nicht hierher gehören Wechselprolongationen und ähnliche Zielverlängerungen, die branchentypisch sind, wie z.B. bei der Gerüstfinanzierung, wo häufig ein Wechsel über den Gesamtbetrag gezogen und dann nach Teilzahlung jeweils mit dem Rest verlängert wird. Dies ist aber nur ein Ausnahmetatbestand, wenn dies schon von allem Anfang an vereinbart ist.

Gibt es bei Ihrem Unternehmen regelmäßig Zielüberschreitungen?

Erläuterung:
Hierher gehört jede Art von Zielüberschreitung, egal ob sie auf Liquiditätsmängel oder auch nur auf "Schlamperei" zurückgeht. Hierher gehören sogar "kalkulierte" Zielüberschreitungen. Auch wenn Sie nicht pünktlich zahlen, weil Sie wissen, dass dieser Lieferant das ohne Folgen und Kosten akzeptiert und glauben, sich damit kostenlosen Kredit zu verschaffen, kann das den Unternehmenszusammenbruch herbeiführen, wenn Sie nicht die erforderliche Liquidität besitzen, um die Rückstände sofort zu bezahlen, wenn Ihr Lieferant z.B. die sofortige Zahlung verlangt, weil er selbst in Schwierigkeiten geraten ist, oder die Einkaufskonditionen wegen der Rückstände verschlechtert.

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Foto: © Marcus Stark/ pixelio